{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Abgesehen davon, seien Erythemata migrantia häufig\nuntypisch und die Patientin sei bezüglich Zecken auch exponiert gewesen, auch wenn sie\nkeinen Zeckenstich bemerkt habe. Sodann sei von den Untersuchern die Bemerkung zu\nerwarten gewesen, dass bei 90 % der Erythemata migrantia in unseren Breitengraden der\nZeckenstich nicht bemerkt werde. An anderer Stelle wies Dr. F.________ sodann darauf\nhin, dass im Gutachten mit keinem Wort die Möglichkeit eines Post-Lyme-Syndroms\nerwähnt, geschweige denn diskutiert werde. Ein Teil der Beschwerden könnten im Sinne\neines Post-Lyme-Syndroms erklärt werden. Schliesslich gewinne er den Eindruck, dass\ndie Gutachter die Patientin lächerlich machen und nicht ernst nehmen würden (Bf-act. 3).\n\n4.8.2 Mit Bericht vom 15. Oktober 2019 wies Dr. E.________ darauf hin, dass das\nVorkommen einer chronischen Form der Borreliose von den Schweizerischen\nInfektiologen oft in Frage gestellt werde. Zum Gutachten des Universitätsspitals\nD.________ führte Dr. E.________ aus, die Anamnese der Patientin werde nicht richtig\nwiedergegeben, die Hautrötung als nicht Erythema nodosum verdächtig tituliert. Die\nserologische Untersuchung sei als unklar angegeben worden, obwohl der lgG-Befund klar\npositiv gewesen sei mit positiver Bande von VlsE. Dieses unsorgfältige Beurteilen sei\nauffällig. Die Hautrötung könne sehr gut einem Erythema nodosum entsprechen, auch\nwenn sie nicht ganz typisch gewesen sei. Mit dem serologischen Befund und den von der\nPatientin geschilderten klinischen Symptomen zusammen sei die Diagnose einer akuten\nBorreliose als sicher zu bewerten. Dass Borrelien nicht nur über Zecken, sondern auch\nüber andere Insekten übertragen werden könnten, sei mittlerweile hinlänglich bekannt. Bei\nder Versicherten sei die Diagnose der Borreliose somit auch ohne LTT klar. Auf die\nMöglichkeit, dass Beschwerden, die die Patientin noch heute habe, auf eine chronische\nBorreliose zurückzuführen seien, werde im Gutachten gar nicht eingegangen. Beim\nDurchlesen des Gutachtens bekomme man sodann den Eindruck, dass die Patientin nicht\nernst genommen worden sei. Das Gutachten sei daher abzulehnen (Bf-act. 4).\n\n4.8.3 Dem Bericht der medizinischen Praxis L.________ vom 13. November 2019 kann\nschliesslich entnommen werden, dass Prof. M.________, Facharzt für Gynäkologie, bei\n\nUrteil S 2019 119\n13\n\nder Versicherten am 9. August 2019 eine chronische Neuroborreliose nach einem Rezidiv\nim Juni 2019 und eine Anpassungsstörung diagnostizierte. Die Ärzte der medizinischen\nPraxis L.________ kamen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht kein\nHandlungsbedarf bestehe, eine Behandlung der Neuroborreliose mittels Hyperthermie-\nTherapie jedoch sofort empfohlen werde (Bf-act. 5).\n\n5. Fest steht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin der Suva im September 2017\neinen Insektenstich und die Erkrankung an einer Borreliose meldete. Als erstellt gilt\nsodann, dass die Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen\nerbrachte, sie mithin den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem\nEreignis vom 1. Juni 2017 bejahte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass die\nBeschwerdegegnerin ihre Leistungen gestützt auf ein infektiologisches Gutachten\nschliesslich per 31. Oktober 2018 einstellte.\n\n6. Unter Hinweis auf Erwägung 3.4 ist zunächst zu bemerken, dass die\nLeistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro, wie sie vorliegend verfügt worden\nwar, kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet. Nur\nwenn der Unfallversicherer diese zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen\nRückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will\ner aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen\nstehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche\n– wenn materiellrechtlich, beispielsweise mittels Verneinung des Unfallbegriffs oder des\nKausalzusammenhangs, begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nnachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit\nohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 380\nE. 2.3.1, mit Hinweisen). Dementsprechend ist vorliegend einzig streitig, ob die\nBeschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen mangels Kausalität zu Recht per\n31. Oktober 2018 eingestellt hat bzw. ob die von der Beschwerdeführerin geklagten\nBeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen\nKausalzusammenhang mit einem Zeckenbiss stehen.\n\n7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Leistungseinstellung zur Hauptsache\nauf das von ihr in Auftrag gegebene infektiologische Gutachten von Prof. Dr. C.________\nvom 21. Juni 2018 und dessen Ergänzungen vom 31. Juli 2019. Professor Dr. C.________\nbeurteilte dabei das Vorliegen eines Erythema migrans verursacht durch eine\nBorrelieninfektion und im Stadium I im Sommer/Herbst 2017 als nicht überwiegend\n\nUrteil S 2019 119\n14\n\n"}