{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Aufgrund der vorliegenden klinischen (Foto) und\nserologischen Resultate (Western Blot-Befund) habe im Juni 2017 ein Erythema migrans\nmit verschiedenen Allgemeinsymptomen bestanden, das nach adäquater Antibiose\nverschwunden sei. Die Allgemeinsymptome hätten noch lange Zeit über die Abheilung der\nEffloreszenz hinaus persistiert. Zurzeit sei keine Antibiotikatherapie notwendig.\nSerologisch könne davon ausgegangen werden, dass eine Seronarbe ohne\nKrankheitswert vorliege. Sicherheitshalber sollte in ca. drei Monaten nochmals eine\nStandortbestimmung durchgeführt werden (Suva-act. 153).\n\n4.7 Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm das Universitätsspital D.________\nschliesslich nochmals Stellung zu den Vorbringen und den diesbezüglichen Berichten in\nder Einsprache. Professor Dr. C.________ hielt dabei in der Stellungnahme vom 31. Juli\n2019 an der bisherigen Beurteilung fest. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,\ndie anamnestischen, klinischen und laborchemischen Befunde würden gegen eine\nInfektion durch Borrelien sprechen. Im Gutachten seien die anamnestischen Ereignisse\nsehr differenziert aufgenommen und eingehend diskutiert worden. Bei der Diagnose des\nErythema migrans Ende September 2017 sei ein eher untypischer klinischer Befund, eine\nnicht passende serologische Konstellation und eine nicht passende epidemiologische\nKonstellation mit fehlender Zecken-Exposition vorhanden gewesen. Insofern habe eine\nBorrelien-Infektion zu diesem Zeitpunkt nicht als überwiegend wahrscheinlich\nangenommen werden können. Es sei aber nicht gesagt worden, dass diese Manifestation\nzum damaligen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\n\nUrteil S 2019 119\n11\n\nausgeschlossen sei. Festzuhalten sei auch, dass gemäss Angaben der Patientin\nverschiedene Ärzte den Befund als nicht typisch für eine Erythema migrans beurteilt\nhätten. Des Weiteren würden die Guidelines festhalten, dass im Stadium II üblicherweise\nmit einer positiven Serologie zu rechnen sei. Die Serologie sei bei der Explorandin jedoch\neben nicht klar positiv gewesen. Letztlich bestätige auch das Schreiben von\nDr. K.________ seine Interpretation. Borrelien würden für die Abwehr sehr gut sichtbare\nBakterien darstellen und der Western Blot sollte bei einer entsprechenden Exposition\npositiv sein. Es sei aber richtig, dass eine serologische Entwicklung bei frühzeitiger\nBehandlung der Infektion zu einer abortiven Antikörper-Entwicklung führe. Dies bedeute\ndann aber eben nicht eine chronische Infektion, sondern die Infektion sei dann frühzeitig\nbehandelt und geheilt worden und deshalb würden in der Folge keine Antikörper auftreten.\nFalls es eben nicht zu einer Heilung geführt hätte, wäre keine Seronegativität vorhanden.\nDann würden die weiterhin vorhandenen Borrelien dazu führen, dass Antikörper gebildet\nwürden. Insofern schliesse die Seronegativität nach Antibiotikatherapie eine\ndurchgemachte Lyme Borreliose nicht aus, aber sie schliesse eben eine persistierende\nLyme Borrelien-Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus.\nDemgegenüber argumentiere Dr. E.________ praktisch ausschliesslich mit dem\nLymphozytentransformationstest. Dieser werde jedoch von den grossen\nFachgesellschaften (z.B. SGINF, IDSA, Deutsche Gesellschaft für Neurologie) explizit\nnicht empfohlen. Die Anzahl an falsch positiven Befunden sei hierfür der Grund. Entgegen\nder Aussage von Dr. E.________ handle es sich dabei keinesfalls nur um alte Guidelines.\nDie Guidelines der Deutschen Gesellschaft für Neurologie seien z.B. aus dem Jahr 2018\nund berücksichtigten auch die von Dr. E.________ zitierte Literatur. Die von\nDr. E.________ als Beweis aufgeführte Studie von Prof. J.________ sei in einem kleinen,\nunbedeutenden Open access Journal erschienen und die Ergebnisse und Schlüsse in der\nFolge stark kritisiert worden. Soweit ihm Dr. E.________ schliesslich mangelnde\npraktische Erfahrung vorwerfe, sei zu entgegnen, dass er als Infektiologe an einem\nuniversitären Zentrum sehr häufig Patienten/innen mit Borrelioseerkrankung und noch\nhäufiger Patienten/innen mit Frage nach einer Borrelienerkrankung betreuen würde. Er\nbeurteile entsprechende Situationen also häufig – sei dies im Rahmen einer klinischen\nBeurteilung oder im Rahmen eines Gutachtens (Suva-act. 154).\n\n4.8 Den im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens eingereichten Berichten kann\nschliesslich Folgendes entnommen werden:\n\nUrteil S 2019 119\n12\n\n"}