{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:56", "Checksum": "443829211edf5275a30e0cb872cca4ba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119\nRegeste:\nUnfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung\n\n4.1 Am 4. September 2017 meldete die Versicherte der Suva einen Insektenstich vom\n1. Juni 2016 [recte: 1. Juni 2017] und die Erkrankung an einer Borreliose (Suva-act. 1 bis\n4). Am 5. September 2017 bestätigte die Spitex, dass die Versicherte Anfang Juli einen\nMückenstich an der linken Wade gehabt habe. Damals sei es etwa eine 5-Frankenstück\ngrosse Rötung gewesen (Suva-act. 6).\n\n4.2 Die Erstbehandlung fand am 29. August 2017 im Gesundheitszentrum\nH.________ statt. Die tags darauf durchgeführte Borrelienserologie ergab ein positives\nResultat auf IgG, das Resultat auf IgM war negativ (Suva-act. 7). Im entsprechenden\nArztzeugnis UVG vom 19. September 2017 wurde ausgeführt, die Versicherte sei vor\nsechs Wochen von einer Zecke gebissen worden und habe schon länger eine\nentsprechende Rötung. Med. pract. I.________ fand am Unterschenkel links ein Erythema\nchronicum migrans und diagnostizierte eine Borreliose. Es erfolgte eine medikamentöse\nBehandlung (Suva-act. 17).\n\n4.3 Gestützt auf diese Akten ging die Suva von einer Borreliose Stadium I/Erythema\nchronicum migrans als Zeckenstichfolgeerkrankung aus (Suva-act. 19).\n\n4.4 Am 8. November 2017 berichtete Dr. E.________, Innere Medizin FMH, dass ihn\ndie Patientin am 25. September 2017 mit multiplen Beschwerden nach einem Zeckenstich\naufgesucht habe. Die Borrelienserologie sei positiv gewesen und die von ihm zusätzlich\ndurchgeführte LTT-Untersuchung habe die chronische aktivierte Borreliose bestätigt. Vom\n27. September bis 2. November 2017 habe er bei der Patientin eine Behandlung mit IHHT\n(Intervall-Hypoxie-Hyperoxie-Therapie) verbunden mit hoch dosierten Vitamin C\nInfusionen durchgeführt (Suva-act. 31). Dem Bericht vom 18. März 2018 kann entnommen\nwerden, dass sich nach dieser IHHT-Behandlung eine leichte Besserung der Laborwerte\ngezeigt habe. Deshalb sei in der Folge eine zweite IHHT Serie, kombiniert mit der\nadäquaten Antibiotikabehandlung, durchgeführt worden (Suva-act. 68).\n\n4.5 Im weiteren Verlauf gab die Suva ein infektiologisches Gutachten bei\nProf. Dr. C.________, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene des Universitätsspital\nD.________, in Auftrag. Dieses erging am 21. Juni 2018. Professor Dr. C.________ kam\n\nUrteil S 2019 119\n9\n\ndabei zum Schluss, dass bei der Diagnose des Erythema migrans Ende September 2017\nein eher untypischer klinischer Befund, eine nicht passende serologische Konstellation\nund eine nicht passende epidemiologische Konstellation mit fehlender Zecken-Exposition\nbestanden habe. Entsprechend beurteilte er das Vorliegen eines Erythema migrans\nverursacht durch eine Borrelieninfektion und im Stadium I im Sommer/Herbst 2017 daher\nals nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich in der\nUntersuchung vom 29. Juni 2018 vom Universitätsspital D.________ eine negative\nSerologie für IgG und IgM sowie ein allenfalls grenzwertig positiver Immunoblot für IgG bei\nnegativem Immunoblot für IgM gezeigt habe. Zusammenfassend liege als einziger\nmöglicher, objektiver Hinweis auf eine Borreliose das Erythem im Sommer/Herbst 2017\nvor. Das Vorliegen eines Erythema migrans im Sinne einer Borreliose im Sommer/Herbst\n2017 sei als nicht überwiegend wahrscheinlich beurteilt worden. Danach sei eine\nwirksame antibiotische Therapie für ein Erythema migrans, falls es vorhanden gewesen\nwäre, erfolgt. Aktuell bestehe eine negative Borrelienserologie. Damit sei eine aktuell\nvorliegende Borreliose mit Erstmanifestation im Sommer/Herbst 2017 mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Betreffend Beschwerden wies\nProf. Dr. C.________ darauf hin, dass diese mindestens nicht überwiegend wahrscheinlich\nmit einer Borreliose vereinbar seien. Sollte es sich beim Exanthem am Unterschenkel im\nSommer/Herbst 2017 tatsächlich um ein Exanthema chronicum migrans im Sinne einer\nBorreliose gehandelt haben, so sei dies durch den Hausarzt erfolgreich behandelt worden.\nAnders liesse sich die aktuell negative Serologie nicht erklären. Die aktuell negative\nSerologie schliesse eine aktuell noch bestehende Borrelienerkrankung aus und mache für\nsich allein genommen auch eine generalisierte Borrelienerkrankung im letzten Jahr sehr\nunwahrscheinlich. Eine infektiologische Ursache der bestehenden Beschwerden scheine\ninsgesamt daher unwahrscheinlich (Suva-act. 73).\n\n4.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte die damalige Rechtsvertreterin der\nBeschwerdeführerin folgende Berichte ein:\n\n4.6.1 Doktor E.________ nahm am 8. Januar 2019 zum Gutachten des\nUniversitätsspitals D.________ Stellung und führte aus, die Gutachter hätten keinerlei\npraktische Erfahrung und würden sich hinter veralteten Guidelines der Fachgesellschaften\nverstecken. Er selber habe sich bis vor ein paar Jahren auch an diese Spezialisten und\nderen Richtlinien gehalten. Eine eigene Borrelioseerkrankung habe ihm dann aber die\nAugen geöffnet. Um die Frage nach einer chronischen Borreliose zu beantworten, seien\ndie Lymphozytentransformationstests ein wertvolles Hilfsmittel. Professor J.________ sei\n\nUrteil S 2019 119\n10\n\nein ausgewiesener Borreliosespezialist. Die LTT Untersuchungen aus seinem Labor, die\nauch bei der Versicherten gemacht worden seien, seien in keiner Art und Weise zu\nvergleichen mit den LTT aus den 90er Jahren. Doktor E.________ kam zum Schluss, dass\ndie Versicherte sicher an einer Borreliose erkrankt sei. Der Infektionszeitpunkt scheine am\nehesten vor der Hautrötung gewesen zu sein. Glücklicherweise habe die Versicherte auf\ndie Antibiotikabehandlung im November angesprochen. Der LTT sei im Dezember 2018\nerstmals negativ gewesen (Suva-act. 141).\n\n"}