{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als\nadäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von\nder Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das\nEreignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).\n\n3.4 Verfügt ein Unfallversicherer die Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ohne\nRückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen, ist eine Berufung auf die\nWiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich. Dabei kann er sowohl\ndie Kausalitätsfrage wie die Frage des Unfalltatbestandes neu und anders beurteilen\nunabhängig davon, ob eine Bagatellunfallmeldung oder eine Unfallmeldung vorliegt\n(BGE 130 V 380 E. 2.2 ff. und 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.5 Es ist Aufgabe des Unfallmediziners, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf\nden Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher\nkonkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die\närztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der\nUnfallkausalität sowie der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten im Hinblick\nauf seine persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können. Im Streitfall\nentscheidet der Richter (BGE 115 V 133 E. 2).\n\n3.6 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an\nbesondere Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der\nSozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den\nProzess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die\nGründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These\nabstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der\nmedizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten\n\nUrteil S 2019 119\n7\n\nbegründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und\nUntersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung\nder Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil BGer\n8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,\ndass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in\nZweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von\nExpertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den\ntherapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten,\nwelches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil BGer\n9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin\nverpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der\nRechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob\nsie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag,\ndass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen\nHinweisen). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner\nÄrzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet\nsowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit\nbestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum\nVersicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf\nBefangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das\nMisstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen\nlassen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und\nSchlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende\nAbklärungen vorzunehmen (Urteil BGer 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.5).\n\nUrteil S 2019 119\n8\n\n4. Den Akten ist zum Ereignis vom 1. Juni 2017 und zum Gesundheitszustand der\nBeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:\n\n"}