{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-119_2020-02-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_119_5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde08bb2bb71bdcf581e88ab3a4ce3c44efc47c0725a597cd611f1b10f10d19f3077471e32567176f06c0f41a7986dc0ad0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_119", "Checksum": "c6a20c7c38bf2f3938a3ca258e1a4491"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.02.2020 S 2019 119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen\nAnforderungen an eine Beschwerde und die Beschwerdeführerin ist als von der Verfügung\ndes Unfallversicherers direkt Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die\nBeschwerde vom Gericht zu prüfen.\n\n2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu\n24. Oktober 2018) resp. des streitigen Einspracheentscheids (in casu 12. August 2019)\neingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht\ndiejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen\nführenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).\n\nAm 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November\n2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die\nUnfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung\n(UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass\nVersicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und\nfür Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem\nRecht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu\nbeurteilende Unfall hat sich am 1. Juni 2017 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017\ngültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert\nwerden.\n\n3.\n3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das\nVorliegen eines Unfalls, einer unfallähnlichen Körperschädigung oder einer\nBerufskrankheit. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung\neines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine\n\nUrteil S 2019 119\n5\n\nBeeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod\nzur Folge hat (Art. 4 ATSG).\n\nNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfüllt der Zeckenstich sämtliche\nMerkmale des Unfallbegriffs (BGE 122 V 230), wobei massgebend ist, ob aufgrund der\nfachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der\nvorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich\nauszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat. Der erfolgte Kontakt mit dem\nBorreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen\ngenügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren\nDiagnose – gleich welchen Stadiums – setzt ein entsprechendes klinisches\nBeschwerdebild (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber,\nArthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust,\nDiarrhöe) und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach\nKrankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der\nDiagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der\nVerlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil BGer\n8C_831/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).\n\n3.2 Gemäss UVG setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers zudem voraus,\ndass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,\nTod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen\nKausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene\nErfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen\nZeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die\nBejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die\nalleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das\nschädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige\nIntegrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht\nweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung\nentfiele.\n\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein\nnatürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw.\nim Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach\ndem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden\n\nUrteil S 2019 119\n6\n\nWahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt\nfür die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).\n\n"}