6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht adäquat unfallkausal sind. Ebenso wenig ist eine somatische Verschlechterung bzw. ein Rückfall rechtsgenüglich dargetan. Somit hat die Suva zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.