5.4 Es steht nach dem Dargelegten fest, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Hinsichtlich des Daumens sind keine neuen Befunde hinzugekommen, welche ein Abweichen vom ursprünglichen Zumutbarkeitsprofil durch die Kreisärzte gebieten würden. Die weiteren Einschränkungen rühren von psychisch überlagerten Schmerzen und einer schweren Depression her. Die psychischen Leiden sind indessen – wie vorerwähnt – nicht unfallkausal, weshalb sie für die hier vorzunehmende Beurteilung nicht von Relevanz sind.