Sodann ist dem Kreisarzt Dr. N.________ zuzustimmen, wenn er kritisiert, eine lediglich 70%ige Arbeitsfähigkeit trotz Einhaltens des Zumutbarkeitsprofils sei nicht nachvollziehbar. Der Gutachter Dr. O.________ hat in Ziff. 3.1.8 seiner Teilexpertise detaillierte Aussagen zu den Ressourcen gemacht. So hielt er etwa fest, eine rein sitzende Tätigkeit könnte ganztags mit einer Leistung von 100 % verrichtet werden. Gleiches gilt für rein stehende und wechselbelastende Arbeiten sowie für Tätigkeiten im Knien und Bücken und für das Treppen steigen. Dass das körpernahe und -ferne Tragen nicht uneingeschränkt möglich ist, leuchtet ein.