5.3.3 Dem handchirurgischen Gutachten von Dr. O.________ können keine Hinweise entnommen werden, welche ein rentenrelevantes Abweichen von diesem Zumutbarkeitsprofil gebieten würden. Er stellt zwar die Diagnose eines reaktiven progredienten Schulter-Arm-Syndroms. Soweit dies überhaupt unfallkausal wäre, hätte es nach Auffassung des Experten ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist zudem in Erinnerung zu rufen, dass das Hinzutreten einer Diagnose alleine keinen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist.