Der Kreisarzt habe dieser Einschätzung keine stichhaltige Begründung entgegengesetzt. Insbesondere habe er in der Stellungnahme nicht begründet, weshalb das chronische Schmerzsyndrom als auch das reaktive progrediente Schulter-Arm-Syndrom, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, nicht unfallbedingt seien (act. 1 Ziff. 24–25). 5.2 Wie vorstehend dargelegt, sind die psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat unfallkausal und können dementsprechend bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung eingetreten ist, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt im Übrigen für sämtliche Beschwerden, welche nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.