Urteil S 2019 117 16 der estimed AG einleuchtend begründet, dass die Einschätzung daher rühre, dass sämtliche Tätigkeiten, welche das Gleichgewicht respektive die ausgleichende Möglichkeit der Arme forderten, nicht zumutbar seien. Des Weiteren seien auch beidhändige Tätigkeiten nicht zumutbar. Angesichts dieser Aspekte erscheine die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit – bereits aus handchirurgischer Sicht – als nachvollziehbar. Der Kreisarzt habe dieser Einschätzung keine stichhaltige Begründung entgegengesetzt.