Selbst wenn man für die Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich auf die handchirurgischen Diagnosen abstellen würde, so wäre auch hier lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Im somatischen Bereich seien insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom als auch ein reaktives progredientes Schulter-Arm-Syndrom mit neuropathischer Schmerzkomponente hinzugetreten. Gemäss Stellungnahme des Kreisarztes sei hier nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung keine kauernden Positionen oder Rotationen mehr zumutbar sein sollen. Dahingegen habe der Gutachter