Der Zustand sei damit im Vergleich zu den vormaligen Untersuchungen bzw. Einschätzungen seitens der Suva vom 16. Mai 2012, 22. Januar 2013 und 3. August 2015 deutlich verschlechtert, insbesondere bezüglich der psychischen Befindlichkeit (welche unfallbedingt anzusehen sei) und daraus folgend der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn man für die Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich auf die handchirurgischen Diagnosen abstellen würde, so wäre auch hier lediglich von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.