Wie die Suva zutreffend im angefochtenen Entscheid erwogen hat, konnte dem Beschwerdeführer bereits knapp ein Jahr nach dem Unfall in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Damit kann dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den zu prüfenden Adäquanzkriterien lediglich eines in einfacher Weise erfüllt ist, namentlich jenes der Dauerschmerzen. Infolgedessen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Januar 2011 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.