Aus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, die auf besondere Gründe hinweisen würden, welche die Genesung beeinträchtigt hätten. Unbestrittenermassen hat der Versicherte nach wie vor Beschwerden am linken Daumen. Dies genügt indessen nicht. Er erlitt zwar eine Wundnekrose, welche eine Vollhauttransplantation zur Folge hatte (zweite Operation). Später wurde noch die Grundgelenksarthrodese durchgeführt. Diese medizinischen Interventionen erfolgten innerhalb von acht Monaten nach dem Urteil S 2019 117 15