Abgesehen davon, konnte vielfach durch die Einnahme von Dafalgan eine Linderung herbeigeführt werden. Immerhin war es dem Beschwerdeführer auch in gewissem Umfang möglich, wieder Arbeitseinsätze zu tätigen. Deshalb kann das Kriterium in einfacher Form bejaht werden. 4.3.6 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung liegen keine vor und werden denn auch nicht geltend gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Das Kriterium ist nicht erfüllt.