Ansonsten hatte er lediglich Kontrolltermine und der Versicherte wurde medikamentös sowie manualtherapeutisch (vgl. etwa Suva-act. 52, 56, 57, 58, 83, 182, 212, 214, 234, 308) behandelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit das Kriterium nicht als erfüllt betrachtet werden. 4.3.5 Bezüglich der Dauerschmerzen ist entscheidend, ob über den gesamten Zeitraum andauernde Beschwerden vorlagen (Urteil BGer 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Die organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden können hierbei nicht berücksichtigt werden (Urteil BGer 8C_654/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.3).