4.3.3 Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist insbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2). Die Suva hat die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids sowie etwa Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2.1 und 6.2.2) und gestützt darauf zu Recht erkannt, dass das Kriterium nicht erfüllt ist. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer nicht aus.