Diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung 5.2 im angefochtenen Entscheid und die darin dargelegte Kasuistik verwiesen werden. Mit der Suva ist einig zu gehen, dass trotz einer gewissen Eindrücklichkeit des Geschehens, bei welchem aber die erlittene Verletzung unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. statt vieler: Urteil BGer 8C_721/2011 vom 11. November 2011 E. 5.1), das Kriterium nicht erfüllt ist. Gegenteiliges wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.