4.3 4.3.1 Es gilt zunächst, den streitbetroffenen Unfall – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (vgl. Urteil BGer 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2) – nach seiner Schwere zu gewichten. Dabei sind sich die Parteien einig, dass es sich um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne handelt (act. 1 Ziff. 22, act. 5 Ziff. 5.1 sowie Suvaact. 360 E. 5.1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen. Demzufolge kann der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden, wenn mindestens drei der massgeblichen Kriterien Urteil S 2019 117 10