Insgesamt seien zumindest vier Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, schwieriger Heilverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit) erfüllt. Demnach sei nebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang hinsichtlich der psychischen Unfallfolgen gegeben (act. 1 Ziff. 22–23).