Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat sich am 14. Januar 2011 zugetragen, weshalb nachfolgend die bis zum 31. Dezember 2016 gültig gewesene Fassung des UVG und der UVV angewendet werden. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat bzw. ob die psychischen Beschwerden unfallkausal sind und sich die somatischen Unfallfolgen verschlimmert haben.