Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 29. Juli 2019. Dieser ging der Rechtsvertreterin frühestens am Folgetag zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 16. September 2019 der Post übergeben und ging am darauffolgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht.