die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Zur Begründung wurde angeführt, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall sei gegeben. Aus somatischer Sicht seien ein chronisches Schmerzsyndrom als auch ein reaktives progredientes Schulter-Arm-Syndrom hinzugetreten, weshalb die Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt sei, was eine Verschlechterung der somatischen Situation belege (act. 1). C. Die Suva schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: