Ende 2014 meldete A.________ einen Rückfall und beklagte persistierende Dysästhesien sowie Schmerzen im Bereich des linken Daumens und Unterarms, welche er auf das versicherte Unfallereignis vom 14. Januar 2011 zurückführte (Suva-act. 267). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen verneinte die Suva am 4. November 2015 den Anspruch auf weitere Leistungen mangels einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Suva-act. 288). Die dagegen erhobene Einsprache (Suvaact. 293) wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 ab (Suvaact. 297). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte dies mit Urteil S 2016 34 vom 7. März 2017 (Suva-act. 321).