S 2019 117 2 A. Der 1981 geborene A.________ war seit dem 1. November 2008 als Bauwerktrenner bei der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert. Am 14. Januar 2011 erlitt er auf einer Baustelle einen Unfall, bei welchem er eine Avulsion des linken Daumens erlitt (Suva-act. 1). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfügung vom 8. April 2013 verneinte die Unfallversicherung einen Rentenanspruch (Suva-act. 243). Am 26. April 2013 sprach die Suva A.______