{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Ziff. 3.6.2 des Teilgutachtens), wonach bezogen auf eine\nangepasste Verweistätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wenn die dortigen\nPunkte entsprechend gewürdigt würden, und dass dies situativ dem aktuellen Schmerzbild\nund der Medikation anzupassen sei, wobei dies einer entsprechenden ausgebauten\nMitbehandlung durch die schmerztherapeutischen Fachkollegen obliege, ist zu schliessen,\ndass er psychisch überlagerte Schmerzen, namentlich das chronische Schmerzsyndrom,\nmiteinbezogen hat. Diese sind für die hier zu beurteilenden Belange indessen nicht\nrelevant. Anderweitige Befunde, welche eine somatisch begründete Verschlechterung\nnahelegen würden, sind nicht erkennbar. Die Veränderung des Gesundheitszustandes ist\nim psychischen Bereich eingetreten. Da aber deren Kausalität nicht gegeben ist, bleibt\ndies unbeachtlich.\n\n5.4 Es steht nach dem Dargelegten fest, dass sich auch der somatische\nGesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in rentenrelevanter Weise\nverschlechtert hat. Hinsichtlich des Daumens sind keine neuen Befunde hinzugekommen,\nwelche ein Abweichen vom ursprünglichen Zumutbarkeitsprofil durch die Kreisärzte\ngebieten würden. Die weiteren Einschränkungen rühren von psychisch überlagerten\nSchmerzen und einer schweren Depression her. Die psychischen Leiden sind indessen –\nwie vorerwähnt – nicht unfallkausal, weshalb sie für die hier vorzunehmende Beurteilung\nnicht von Relevanz sind.\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten psychischen\nBeschwerden nicht adäquat unfallkausal sind. Ebenso wenig ist eine somatische\nVerschlechterung bzw. ein Rückfall rechtsgenüglich dargetan. Somit hat die Suva zu\nRecht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine\nParteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61\nlit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit\nArt. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine\nEntschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil S 2019 117\n21\n\nUrteil S 2019 117\n22\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nBeschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern.\n\nZug, 1. September 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 117\n"}