{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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August 2015 hielt Dr. N.________ fest, am\nGesundheitszustand habe sich seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom\n16. Mai 2012 in Hinsicht auf den Daumen nach Studium der Aktenlage keine wesentliche\nVerschlechterung eingestellt. Die Befunde in der letzten Untersuchung vom 15. Juni 2015\nvon Dr. H.________ in der Klinik I.________ zeigten einen unveränderten Zustand. Eine\nchirurgische Alternative mit einer Zeigefinger-Pollizisation, aber auch eine\nZehentransplantation wäre theoretisch möglich, die zu erwartende Funktion bei\ngleichzeitig durchzuführendem Sehnentransfer werde aber eher als bescheiden gewertet.\nBezüglich der Zumutbarkeit trete dementsprechend keine Änderung auf und es bleibe die\ngleiche Beurteilung wie vom 16. Mai 2012 und 22. Januar 2013 bestehen (Suva-act. 280).\nDem Bericht von Dr. H.________ lagen folgende Befunde zugrunde: Es wurde ein\nverschmächtigter aber reizloser linker adominanter Daumen vorgefunden. Die\nBeweglichkeit von Schultern (mit Ausnahme des Nackengriffes links, welcher 4 cm\nreduziert gewesen sei), Ellbogen, Handgelenken und kleinen Fingergelenken sei\nseitengleich und uneingeschränkt möglich. Der linke Daumen sei im Grundgelenk und\nauch im Interphalangealgelenk unbeweglich. Die Opposition gelinge bis zum Grundgelenk\ndes Zeigefingers (rechts bis zum Grundgelenk des Kleinfingers). Auf der radialen Seite sei\ndie Sensibilität nicht vorhanden, es fehle auch die Sudomotorik. Auf der ulnaren Seite des\nDaumens sei die Kuppe ganz minimal feucht, auf Höhe Mitte Thenar sei ein Tinel-\nPhänomen auslösbar, welches sowohl auf die ulnare Seite des Daumens aber auch auf\ndie radiale Seite des Zeigefingers ausstrahle. Die Faustschlusskraft am Jamar-\nDynamometer bei Rechtsdominanz betrage rechts 44 kg und links 10 kg. Die Pinchkraft\nsei links wegen Schmerzen nicht messbar. Auch 10 cm proximal der\nHandgelenksbeugefalte sei im Bereich des Nervus medianus ein Tinel-Phänomen\nauslösbar. Im Bereich des Epicondylus humeri radialis und ulnaris bestehe eine moderate\nDruckdolenz. Radiologisch sei bei Status nach Arthrodese des Grundgelenkes das\nOsteosynthesematerial in situ, die Arthrodese sei durchbaut. Das Interphalangealgelenk\n\nUrteil S 2019 117\n19\n\ndes Daumens sei präankylotisch. Das Sattelgelenk zeige mässige degenerative\nVeränderungen (Suva-act. 271 S. 2 und 273).\n\n5.3.2 Demzufolge hatte im Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. N.________ am\n3. August 2015 das von Kreisarzt Dr. K.________ am 5. Dezember 2011 formulierte\nZumutbarkeitsprofil nach wie vor Gültigkeit (vgl. Suva-act. 160 S. 3 und 113 S. 5). Danach\nsind leichte Arbeiten mit Heben von Lasten bis 10 kg mit den Finger II–IV links zumutbar.\nArbeiten, die mit schweren Schlägen und starken Vibrationen auf die Hand einhergingen,\nseien nicht zumutbar. Arbeiten, die eine schnelle Greiffunktion erforderten oder eine\nFaustschlusskraft von über 2 kg (Jamar), seien nicht zumutbar. Bei Temperaturen\noberhalb von 15° wäre die Arbeit in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % zumutbar, das\nheisse den ganzen Tag mit verminderter Leistung (Suva-act. 113 S. 5).\n\n5.3.3 Dem handchirurgischen Gutachten von Dr. O.________ können keine Hinweise\nentnommen werden, welche ein rentenrelevantes Abweichen von diesem\nZumutbarkeitsprofil gebieten würden. Er stellt zwar die Diagnose eines reaktiven\nprogredienten Schulter-Arm-Syndroms. Soweit dies überhaupt unfallkausal wäre, hätte es\nnach Auffassung des Experten ohnehin keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es ist\nzudem in Erinnerung zu rufen, dass das Hinzutreten einer Diagnose alleine keinen\nRevisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse\ndarstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen)\nGesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Massgebend ist einzig, ob\n(und in welchem Ausmass) den medizinischen Akten eine Beeinträchtigung der Arbeitsbzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden kann, und zwar unabhängig von der Diagnose\nund grundsätzlich unbesehen der Ätiologie (Urteil BGer 9C_374/2018 vom 11. Juli 2018 E.\n4.2).\n\nSodann ist dem Kreisarzt Dr. N.________ zuzustimmen, wenn er kritisiert, eine lediglich\n70%ige Arbeitsfähigkeit trotz Einhaltens des Zumutbarkeitsprofils sei nicht\nnachvollziehbar. Der Gutachter Dr. O.________ hat in Ziff. 3.1.8 seiner Teilexpertise\ndetaillierte Aussagen zu den Ressourcen gemacht. So hielt er etwa fest, eine rein sitzende\nTätigkeit könnte ganztags mit einer Leistung von 100 % verrichtet werden. Gleiches gilt für\nrein stehende und wechselbelastende Arbeiten sowie für Tätigkeiten im Knien und Bücken\nund für das Treppen steigen. Dass das körpernahe und -ferne Tragen nicht\nuneingeschränkt möglich ist, leuchtet ein. Ebenso, dass die linke Hand nur als Hilfshand\nbenutzt werden kann und sämtliche Expositionen gegenüber Kälte, Wärme, Feuchtigkeit,\n\nUrteil S 2019 117\n20\n\n"}