{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:24", "Checksum": "52ffcd7197797fe50d14d5a9c2efc7fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117\nRegeste:\nUnfallversicherung (Leistungen) | Unfallversicherung\n\nder estimed AG einleuchtend begründet, dass die Einschätzung daher rühre, dass\nsämtliche Tätigkeiten, welche das Gleichgewicht respektive die ausgleichende Möglichkeit\nder Arme forderten, nicht zumutbar seien. Des Weiteren seien auch beidhändige\nTätigkeiten nicht zumutbar. Angesichts dieser Aspekte erscheine die Einschätzung der\nArbeitsunfähigkeit – bereits aus handchirurgischer Sicht – als nachvollziehbar. Der\nKreisarzt habe dieser Einschätzung keine stichhaltige Begründung entgegengesetzt.\nInsbesondere habe er in der Stellungnahme nicht begründet, weshalb das chronische\nSchmerzsyndrom als auch das reaktive progrediente Schulter-Arm-Syndrom, welche sich\nebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, nicht unfallbedingt seien (act. 1 Ziff. 24–25).\n\n5.2 Wie vorstehend dargelegt, sind die psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquat\nunfallkausal und können dementsprechend bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung\neingetreten ist, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt im Übrigen für sämtliche\nBeschwerden, welche nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können.\n\n5.2.1 Der chirurgische Sachverständige diagnostizierte ein chronisches\nSchmerzsyndrom und relative Funktionslosigkeit (analog Amputationsbefund im\nDaumengrundgelenk) bei Zustand nach Avulsionsamputation des linken Daumens mit\nnachgängiger Replantation mit Nerventransfer von D II. und zweitzeitiger\nDaumengrundgelenksarthrodese, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Keinen\nEinfluss mass er dem reaktiven progredienten Schulter-Arm-Syndrom mit neuropathischer\nSchmerzkomponente sowie begleitender Epicondylitis (bilateral) zu (Suva-act. 338 S. 63).\nBezogen auf eine Verweistätigkeit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wenn die in\nZiff. 3.1.8 aufgeführten Punkte gewürdigt werden. Einschränkend sei festzustellen, dass\ndies situativ dem aktuellen Schmerzbild und Medikation anzupassen sei, wobei dies einer\nentsprechenden ausgebauten Mitbehandlung durch die schmerztherapeutischen\nFachkollegen obliege (Suva-act. 338 S. 71).\n\n5.2.2 Zum handchirurgischen Gutachten nahm der Kreisarzt Dr. med. N.________,\nFMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 5. April\n2018 Stellung. Er hielt fest, der Experte habe korrekt ausgeführt, dass nach der\nReimplantation des Daumens und der Arthrodese des Daumengrundgelenkes nie eine\ngute Funktion des Daumens habe erreicht werden können und sich eine chronische\nSchmerzsymptomatik entwickelt habe. Zudem bestünden seither neuropathische\nSchmerzen des Daumens. Doktor N.________ erklärte, auf rein somatischer Ebene\nbestünden die gleichen Beschwerden seit der Replantation. Es sei aber festzuhalten, dass\n\nUrteil S 2019 117\n17\n\nunabhängig von der chronischen Schmerzsymptomatik eine zunehmende erhebliche\npsychische Beeinträchtigung des gesamten Armes im psychiatrischen Teil des Gutachtens\nbeschrieben werde. Es liege laut dem behandelnden Psychiater eine dissoziative Störung\nmit mittlerweile Fremdempfinden des gesamten rechten Armes vor. Zu den\nUntersuchungsbefunden des Gutachters führte Dr. N.________ aus, die\nUntersuchungsergebnisse würden sich mit den letzten Ergebnissen der Klinik I.________\ndecken, wobei hier davon ausgegangen werde, dass mit dem DIP das IP-Gelenk des\nDaumens gemeint sei. Somit liege keine erhebliche Verschlimmerung vor. Zu den\nBehandlungen (Therapien wie auch Medikamentenspiegel) bemerkte der Kreisarzt, die\nGebrauchsunfähigkeit des linken Daumens sei unstrittig. Die Funktionalität zu verbessern\nsei bereits mehrfach diskutiert und die Pollizisation des Zeigefingers sowie auch die\nZehentransplantation als nicht zielführend beurteilt worden. Therapeutisch seien eine\nweitere physiotherapeutische Behandlung sowie eine schmerztherapeutische\nMitbehandlung empfohlen, vor allem um die zwanghafte Schonhaltung des Armes\nverhindern zu können, sodass zumindest die linke Hand als Hilfshand bzw. Zudien-hand\nerhalten bleiben könne. Hinsichtlich des vom Experten definierten Zumutbarkeitsprofils\nhielt Dr. N.________ fest, dieses könne nicht ganz nachvollzogen werden, insbesondere\nweshalb kauernde Positionen sowie Rotationen im Stehen und Sitzen nicht mehr möglich\nsein sollten. Dies sei durch die Diagnosen nicht gerechtfertigt. Die Einschätzung, dass\nHeben und Tragen körpernah und körperfern bei einem Gewichtslimit von 5 kg einarmig\nrechts nur noch zu 70 % möglich seien, könne nachvollzogen werden, da ein Halten und\nTragen der Gewichte bei der eingeschränkten Faustschlusskraft der rechten Hand und\neingeschränkter Opposition des Daumens lediglich bei hängendem Arm im harten Beruf\nmöglich seien. Allerdings wäre in einer angepassten Verweistätigkeit eine volle\nArbeitsfähigkeit gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum unter Einhaltung der\nZumutbarkeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erzielt werden\nkönne. Auf eine Veränderung seit der letztmaligen kreisärztlichen Beurteilung vom\n3. August 2015 angesprochen, erklärte Dr. N.________, den Berichten der Klinik\nI.________ vom 18. Mai und 15. Juni 2015 könne entnommen werden, dass die klinische\nSituation sich gleich dargestellt habe, wie im polydisziplinären Gutachten bzw. dem\nTeilgutachten von Dr. med. O.________, FMH Chirurgie. In letzterem würden eine\nBeeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen sowie Beeinträchtigungen durch das\nmyofasciale Schulter-Arm-Syndrom miteinbezogen. Hierbei handle es sich aber nicht\nüberwiegend wahrscheinlich um direkte Folgen des Unfallereignisses. Es komme nun im\nVerlauf zusätzlich zu den somatischen Beschwerden auch zu einer starken psychischen\nÜberlagerung, was den Berichten von Dr. med. P. Illes, FMH Psychiatrie und\n\nUrteil S 2019 117\n18\n\n"}