{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dezember 2018 in stationärer psychiatrischer\nBehandlung in der Klinik M.________. Die Ärzte hielten fest, er leide an Schmerzen zu\nTages- und Nachtzeiten plötzlich auftretend, die auf die Gabe von Dafalgan aus der\nReserve und Fangopackungen positiv angesprochen hätten (Suva-act. 356 S. 13).\nInsgesamt waren die Beschwerden nicht derart stark, dass das Kriterium in ausgeprägter\nWeise erfüllt wäre. Die Angaben des Versicherten variierten zudem immer wieder.\nGrossmehrheitlich traten die Schmerzen wetterabhängig auf. Abgesehen davon, konnte\nvielfach durch die Einnahme von Dafalgan eine Linderung herbeigeführt werden. Immerhin\nwar es dem Beschwerdeführer auch in gewissem Umfang möglich, wieder Arbeitseinsätze\nzu tätigen. Deshalb kann das Kriterium in einfacher Form bejaht werden.\n\n4.3.6 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ärztlichen Fehlbehandlung liegen keine vor\nund werden denn auch nicht geltend gemacht. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Das\nKriterium ist nicht erfüllt.\n\n4.3.7 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten\nBeschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche\nKomplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die\nGenesung beeinträchtigt oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener\nTherapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt allein nicht (Urteil BGer\n8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6). Gleiches gilt für die Einnahme vieler\nMedikamente und die Durchführung verschiedener Therapien (Urteil BGer 8C_252/2007\nvom 16. Mai 2008 E. 7.6).\n\nAus den Akten sind keine Hinweise erkennbar, die auf besondere Gründe hinweisen\nwürden, welche die Genesung beeinträchtigt hätten. Unbestrittenermassen hat der\nVersicherte nach wie vor Beschwerden am linken Daumen. Dies genügt indessen nicht. Er\nerlitt zwar eine Wundnekrose, welche eine Vollhauttransplantation zur Folge hatte (zweite\nOperation). Später wurde noch die Grundgelenksarthrodese durchgeführt. Diese\nmedizinischen Interventionen erfolgten innerhalb von acht Monaten nach dem\n\nUrteil S 2019 117\n15\n\nUnfallereignis. Weitere Komplikationen haben sich nicht eingestellt. Insgesamt kann somit\nnicht von einem schwierigen Heilungsverlauf ausgegangen werden, auch wenn nie eine\nBeschwerdefreiheit erreicht werden konnte.\n\n4.3.8 Das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit\nbezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteil BGer\n8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3).\n\nWie die Suva zutreffend im angefochtenen Entscheid erwogen hat, konnte dem\nBeschwerdeführer bereits knapp ein Jahr nach dem Unfall in einer leidensadaptierten\nTätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Damit kann dieses Kriterium nicht als\nerfüllt gelten.\n\n4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den zu prüfenden Adäquanzkriterien\nlediglich eines in einfacher Weise erfüllt ist, namentlich jenes der Dauerschmerzen.\nInfolgedessen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom\n14. Januar 2011 und den psychischen Beschwerden zu verneinen.\n\n5. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob sich der somatische Gesundheitszustand\ndes Beschwerdeführers verändert hat, mithin ob ein Rückfall vorliegt.\n\n5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das von der Invalidenversicherung in\nAuftrag gegebene Gutachten der estimed AG vom 16. Februar 2018 (Suva-act. 338),\nwonach lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auf dem zweiten\nArbeitsmarkt gegeben sei. Der Zustand sei damit im Vergleich zu den vormaligen\nUntersuchungen bzw. Einschätzungen seitens der Suva vom 16. Mai 2012, 22. Januar\n2013 und 3. August 2015 deutlich verschlechtert, insbesondere bezüglich der psychischen\nBefindlichkeit (welche unfallbedingt anzusehen sei) und daraus folgend der verbleibenden\nArbeitsfähigkeit. Selbst wenn man für die Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit\nlediglich auf die handchirurgischen Diagnosen abstellen würde, so wäre auch hier lediglich\nvon einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Im\nsomatischen Bereich seien insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom als auch ein\nreaktives progredientes Schulter-Arm-Syndrom mit neuropathischer Schmerzkomponente\nhinzugetreten. Gemäss Stellungnahme des Kreisarztes sei hier nicht nachvollziehbar,\nweshalb dem Beschwerdeführer nach gutachterlicher Einschätzung keine kauernden\nPositionen oder Rotationen mehr zumutbar sein sollen. Dahingegen habe der Gutachter\n\nUrteil S 2019 117\n16\n\n"}