{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Gegenteiliges wird denn auch\nvom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.\n\n4.3.3 Beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist\ninsbesondere deren erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen\nauszulösen, zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2).\n\nDie Suva hat die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. E. 5.3\ndes angefochtenen Entscheids sowie etwa Urteil BGer 8C_398/2012 vom 6. November\n2012 E. 6.2.1 und 6.2.2) und gestützt darauf zu Recht erkannt, dass das Kriterium nicht\nerfüllt ist. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer nicht aus.\n\n4.3.4 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen\nBehandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung\nsind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine\nBesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Gesamthaft betrachtet wird eine\nlänger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer\n\nUrteil S 2019 117\n11\n\nBeschwerden vorausgesetzt. Dabei reichen ärztliche Verlaufskontrollen, medikamentöse\nTherapie sowie Physiotherapie nicht aus. Auch manualtherapeutische Massnahmen zur\nErhaltung des Zustandes und medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen\nAnforderungen nicht. Einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren\nkommt nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (BGE 140 V 356 E. 5.6.2;\nUrteil BGer 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10).\n\nDer Versicherte wurde nach seinem Unfall insgesamt drei Mal operiert. Zuerst fand am\n14. Januar 2011 eine Daumenreplantation links statt (Operationsbericht von Prof. Dr. med.\nE.________, Chefarzt Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie am\nSpital F.________, vom 14. Januar 2011 [Suva-act. 14]). Am 11. Februar 2011 musste\nProf. Dr. E.________ zufolge einer Hautnekrose eine Vollhauttransplantation links\nvornehmen (Operationsbericht vom 11. Februar 2011 [Suva-act. 22]). Derselbe Arzt führte\nam 3. August 2011 eine Grundgelenksarthrodese durch (Operationsbericht vom 3. August\n2011 [Suva-act. 70]). Am 7. Dezember 2011 berichtete Prof. Dr. E.________, der Daumen\nzeige sich in einer besseren trophischen Situation. Er sei im Endgelenk im Wesentlichen\neingesteift und zeige eine Stellung von 22° Flexion. Er könne im Thenar sehr schön\ngekreiselt werden und könne alle Langfinger erreichen. Das Grundgelenk sei nach\nArthrodese stabil, schmerzfrei und belastungsfähig. Auf der radialen Seite finde sich\nwegen der Nervenend- zu -seitverbindung eine Schutzsensibilität, radial palmar sei der\nFinger nicht sensibel und werde auch keine Sensibilität erlangen. Chirurgisch sei eine\nVerbesserung der Situation nicht möglich. Der Aufbau der Arbeit oder die Umsetzung am\nArbeitsplatz könne begonnen werden (Suva-act. 118). In der weiteren Folge fanden keine\nweiteren zielgerichteten Behandlungen mehr statt. Prof. Dr. E.________ erklärte nochmals\nam 24. Oktober 2012, alternative Behandlungsmöglichkeiten seien nun im Wesentlichen\nausgeschöpft. Die Optionen, welche sich ergäben, seien das Abfinden mit der Situation,\ndie Amputation des Daumens, der Daumenersatz durch eine Prothese oder eine\nZeigefingerpollizisation (Bericht vom 24. Oktober 2012 [Suva-act. 225]). Im 2014 äusserte\nder Beschwerdeführer den Wunsch, den Daumen zu amputieren und liess sich\ndiesbezüglich ärztlich beraten. Der Handchirurge Dr. med. G.________, FMH\nHandchirurgie und Orthopädische Chirurgie, riet indessen davon ab (Bericht vom\n22. Dezember 2014 [Suva-act. 260]). Auch Dr. med. H.________, FMH Handchirurgie,\nvom Muskulo-Skelettal Zentrum Handchirurgie der Klinik I.________ sah ein chirurgisches\nProzedere als nicht erfolgsversprechend (Bericht vom 15. Juni 2015 [Suva-act. 273]).\nDamit zeigt sich, dass nach den drei innerhalb von acht Monaten nach dem Unfallereignis\ndurchgeführten Operationen keine weiteren medizinische Eingriffe mehr stattfanden.\n\nUrteil S 2019 117\n12\n\nAnsonsten hatte er lediglich Kontrolltermine und der Versicherte wurde medikamentös\nsowie manualtherapeutisch (vgl. etwa Suva-act. 52, 56, 57, 58, 83, 182, 212, 214, 234,\n308) behandelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit das Kriterium\nnicht als erfüllt betrachtet werden.\n\n4.3.5 Bezüglich der Dauerschmerzen ist entscheidend, ob über den gesamten Zeitraum\nandauernde Beschwerden vorlagen (Urteil BGer 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.3). Die\norganisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden können hierbei nicht berücksichtigt\nwerden (Urteil BGer 8C_654/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.3).\n\n"}