{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen,\nwobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf eine Einteilung von banalen bzw.\nleichten, mittleren und schweren Unfällen vorzunehmen ist (BGE 115 V 133 E. 6).\n\nWährend bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und\npsychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, ist\ner bei schweren Unfällen regelmässig zu bejahen. Der mittlere Bereich umfasst jene\nUnfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können.\nGemäss Rechtsprechung lässt sich hier die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch\nbedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht\naufgrund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht zieht daher weitere,\nobjektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen\noder als direkte bzw. indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung mit ein.\nSolche unfallbezogenen Umstände dienen als Beurteilungskriterium, weil sie ihrerseits\nnach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet\nsind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu\nführen oder diese zu verstärken. Als wichtigste Kriterien gelten:\n\n- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des\nUnfalls;\n\nUrteil S 2019 117\n9\n\n- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre\nerfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;\n- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;\n- körperliche Dauerschmerzen;\n- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;\n- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;\n- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.\n\nDer Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in\njedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des\nadäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter\nErwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft\neinerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren\nFällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall\nzu qualifizieren ist. Andererseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges\nKriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem\nKriterium ein besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere\nunfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall\nist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem\nGrenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu\nberücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die\nAdäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalls zusammen mit den\nobjektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die\nNotwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch\nbedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten. Bei psychischen\nFehlentwicklungen nach einem Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss\npsychischer Aspekte geprüft (zum Ganzen: BGE 115 V 133 E. 6).\n\n4.3\n4.3.1 Es gilt zunächst, den streitbetroffenen Unfall – ausgehend vom augenfälligen\nGeschehensablauf (vgl. Urteil BGer 8C_129/2009 vom 15. September 2009 E. 5.2) – nach\nseiner Schwere zu gewichten. Dabei sind sich die Parteien einig, dass es sich um einen\nmittelschweren Unfall im engeren Sinne handelt (act. 1 Ziff. 22, act. 5 Ziff. 5.1 sowie Suvaact. 360 E. 5.1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen. Demzufolge kann der adäquate\nKausalzusammenhang bejaht werden, wenn mindestens drei der massgeblichen Kriterien\n\nUrteil S 2019 117\n10\n\nbzw. eines davon in ausgeprägter Weise erfüllt ist (Urteil BGer 8C_147/2017 vom 2.\nAugust 2017 E. 5.1).\n\n4.3.2 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen\nBegleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke\nzugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des\nUnfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den\nnachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind\nobjektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall\npsychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll\nentscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei\nBetroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem,\ndass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist\n(Urteil BGer 8C_212/2019 vom 21. August 2019 E. 4.3.3).\n\n"}