{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung\n(Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in\nVerbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im\nUnfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen\nRückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu\nmachen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu\nbeanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer\nvermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise\nsogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein\nscheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische\nVeränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können\n(BGE 144 V 245 E. 6.1). Rückfälle und Spätfolgen sind nicht als neuer Unfall zu\nbehandeln, sondern schliessen begrifflich an ein bestehende Unfallereignis an (Urteil BGer\n8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.1).\n\n3.4.2 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar\n(BGE 127 V 456 E. 4b; 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu\ntragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter\ndiesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen\nwerden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die\nAnerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der\nanspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil BGer 8C_148/2018 vom 6. Juli 2018\nE. 6.2).\n\nUrteil S 2019 117\n7\n\n3.4.3 Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen\neines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem\nUnfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je\ngrösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der\ngesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den\nWahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei\nBeweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch\neinen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das\nUnfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn\neindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil BGer 8C_589/2017 vom 21. Februar\n2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es\nverlässlicher medizinischer Entscheidsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu\nwürdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines\nArztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend\nist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden\nberücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der\nBeurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen\nSituation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE\n134 V 231 E. 5.1, vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4).\n\n4. Es ist zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beschwerden unfallkausal\nsind, namentlich ob auch die Adäquanz zu bejahen ist.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der natürliche\nKausalzusammenhang bezüglich der psychischen Problematik sei unbestritten. Auch die\nAdäquanz sieht er als erfüllt an. Ausgehend von einem Unfall im mittelschweren Bereich\nsei die medizinische Behandlung unverhältnismässig lang, zumal die durchgeführten\nBehandlungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Es sei im Nachgang zur\nDaumenoperation zu einer Hautnekrose gekommen, weshalb eine Vollhauttransplantation\nhabe vorgenommen werden müssen. Weiterführend habe rund acht Monate nach dem\nEreignis eine Grundgelenksarthrodese durchgeführt werden müssen. Die Funktionalität\ndes linken Daumens habe nicht wiederhergestellt werden können. Es sei eine\nausgeprägte Kälteempfindlichkeit aufgetreten und die Amputation des Daumens sei erneut\ndiskutiert worden. Dies habe dazu geführt, dass er seinen Daumen mittlerweile als\n\nUrteil S 2019 117\n8\n\nFremdkörper wahrnehme und die Schmerzen auf die gesamte linke Extremität\nausstrahlten. Auch im Ruhezustand würden Schmerzen auftreten. Faktisch sei die linke\nHand nicht mehr gebrauchsfähig. Demnach sei von einem schwierigen Heilverlauf und\nerheblichen Komplikationen auszugehen. Die ärztliche Behandlung habe sich über\nmehrere Jahre dahingezogen und es seien ausgeprägte Schmerzen aufgetreten.\nInsgesamt seien zumindest vier Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen\nBehandlung, körperliche Dauerschmerzen, schwieriger Heilverlauf und erhebliche\nKomplikationen, Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit) erfüllt. Demnach sei\nnebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang hinsichtlich der\npsychischen Unfallfolgen gegeben (act. 1 Ziff. 22–23).\n\n"}