{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-117_2020-09-01.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_117_5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdee5a41af1127c263ef31407209035d7a06666ba1b292d30abed8caf7041ba8ceb49f14c664dd5c51c0079ff7dd4ad209b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_117", "Checksum": "0b324721addd583ccd9ff71417669b63"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.09.2020 S 2019 117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Januar 2017 die Revision des\nBundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen\nVerordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft trat. Nach Abs. 1 der\nÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden\nVersicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind,\nnach bisherigem Recht gewährt. Das vorliegend zu beurteilende Ereignis hat sich am\n14. Januar 2011 zugetragen, weshalb nachfolgend die bis zum 31. Dezember 2016 gültig\ngewesene Fassung des UVG und der UVV angewendet werden.\n\n3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine\nInvalidenrente hat bzw. ob die psychischen Beschwerden unfallkausal sind und sich die\nsomatischen Unfallfolgen verschlimmert haben.\n\n3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die\nzweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise\narbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG).\nWird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie\nAnspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht,\nwenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des\nGesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige\nEingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem\nRentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen im Regelfalle dahin\n(Art. 19 Abs. 1 UVG).\n\nUrteil S 2019 117\n5\n\n3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst dem\nVorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer körperähnlichen Schädigung (Art. 6 Abs.\n2 UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen\nSchaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.\nUrsachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne\nderen Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der\ngleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.\nEntsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen\nKausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare\nUrsache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis\nzusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der\nversicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht\nwerden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob\nzwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im\nBeschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem\nim Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit\nzu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung\neines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1).\n\n3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass\nzwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater\nKausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als\nadäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der\nDinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von\nder Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das\nEreignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2).\n\nHervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem\nnatürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich\norganisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die\nadäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die geklagten\nBeschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die\nAdäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf\nauszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen.\nHat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der\n\nUrteil S 2019 117\n6\n\nSchleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E.\n10 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so\nkommen grundsätzlich die Adäquanzkriterien zum Zuge, welche für psychische\nFehlentwicklungen nach\neinem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa [sog. Psycho-Praxis]; BGE 138\nV 248 E. 4).\n\n"}