2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel sowie unter Beilage der Eingabe der Suva vom 4. September 2020 samt Beilagen), an die Suva, Luzern, sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 7. September 2020