für leichte Arthrosen keine Entschädigung, für eine mässige USG-Arthrose 5–15 % und für eine schwere OSG-Arthrose 15–30 %. Da der Beschwerdeführer erst an einer beginnenden USG-Arthrose und an einer erheblichen OSG-Arthrose litt, ist eine gesamthafte Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % angemessen. Für das Gericht liegen keine erkennbaren Anhaltspunkte vor, korrigierend in das Ermessen eingreifen zu müssen. 7.4 Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in Bezug auf die Integritätsentschädigung als unbegründet.