Wie die Unfallversicherung zutreffend bemerkt hat, reicht zudem die blosse Möglichkeit eines Einflusses der Schmerzen auf das kognitive Leistungsvermögen in beweisrechtlicher Hinsicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Deshalb ist trotz der Ausführungen des Neuropsychologen, wonach aufgrund des Verlaufs sowie der neuropsychologischen Befunde eine dauerhafte Schädigung der geistigen Integrität (70 %) vorliege, für die neuropsychologischen Beeinträchtigungen keine Integritätseinbusse zu berücksichtigen, da diese unfallfremd sind.