7.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Unfallversicherung die neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht entgolten hat. Der neuropsychologische Sachverständige erklärte nämlich, die mittelschwere bis schwere neurokognitiven Störung sei im Rahmen der MS und der Fatigue erklärbar (Suvaact. 406 S. 134). Aus neuropsychologischer Sicht lägen keine Unfallfolgen vor (Suvaact. 406 S. 138). Wie die Unfallversicherung zutreffend bemerkt hat, reicht zudem die blosse Möglichkeit eines Einflusses der Schmerzen auf das kognitive Leistungsvermögen in beweisrechtlicher Hinsicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen.