auf, welche wiederum zu einer Beinlängendifferenz von 3,5 cm und infolge dessen zu weiteren Beeinträchtigungen geführt hat. Da diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind, konnte die Suva über einen allfälligen weitergehenden Anspruch noch nicht befinden. Hiervon hat der Beschwerdeführer selber Kenntnis genommen (vgl. act. 11 Ziff. 85). In der Zwischenzeit hat die Suva bereits über eine zusätzliche Integritätsentschädigung für die Beinlängendifferenz verfügt (vgl. act. 17 sowie Bg-act. 2). Bezüglich der weiteren Beeinträchtigungen wird nach den erfolgten Abklärungen über eine zusätzliche Integritätsentschädigung zu entscheiden sein.