7.5 7.5.1 Da – wie vorerwähnt – die Integritätsentschädigung grundsätzlich zusammen mit der Rentenfestsetzung erfolgen soll, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Suva vorerst lediglich die OSG-Arthrose berücksichtigt hat. Die übrigen erst später bekannt gewordenen, mittlerweile teils ebenfalls als unfallkausal eingestuften Beschwerden werden nach weiteren Abklärungen beurteilt. Diese traten zum Teil als Folge des Rückfalls (Suvaact. 343) und der damit verbundenen Operation am OSG auf (Suva-act. 357) auf, welche wiederum zu einer Beinlängendifferenz von 3,5 cm und infolge dessen zu weiteren Beeinträchtigungen geführt hat