In seiner Beurteilung vom 19. November 2019 erklärte Dr. G.________ ferner, als Resultat der letzten Operation am OSG sei es zu einer relevanten Beinlängenverkürzung rechts von 3,5 cm gekommen. Dies sei eindeutig unfallkausal und müsse in die Bewertung der Integritätsentschädigung mit aufgenommen werden. Die vorbestehende unfallunabhängige lumbale Bandscheibendegeneration auf mehreren Ebenen habe durch die relevante Beinlängendifferenz, die erst kürzlich ausgeglichen worden sei, zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, welche bis jetzt noch anhalte.