7.4 Der Kreisarzt Dr. G.________ nahm am 9. März 2016 eine medizinische Beurteilung vor. Befundmässig hielt er eine fortgeschrittene OSG-Arthrose bei posttraumatischen, belastungsabhängigen Restschmerzen und Varuskonfiguration des Rückfusses rechts nach mehrfacher operativer Versorgung einer komplexen tibiale-Fraktur am rechten OSG und eine beginnende USG-Arthrose fest. Den Integritätsschaden setzte er auf 30 % fest. Er begründete dies damit, dass die OSG-Arthrose rechts erheblich, die funktionelle Einschränkung der OSG-Beweglichkeit fast vollständig (nur noch Wackelsteifigkeit des OSG) und die Einschränkung der USG-Beweglichkeit hälftig sei (Suva-act. 254).