Die geltend gemachten unfallbedingten neuropsychologischen Befunde seien gemäss neuropsychologischem Gutachten keine Gesundheitsschäden, welche durch das Ereignis vom 2. Oktober 2013 verursacht worden seien. Da ein lediglich möglicher Einfluss eines Unfalles im Sinne eines teilkausalen Zusammenhangs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht reiche, seien die neuropsychologischen Defizite bei der Beurteilung der Integritätseinbusse zu Recht nicht berücksichtigt worden.