Die Beurteilung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei weiter aufgrund der Ausführungen zur damals vorliegenden erheblichen OSG-Arthrose rechts, zur fast vollständigen funktionellen Einschränkung der OSG-Beweglichkeit und zur hälftigen USG-Beweglichkeit genügend begründet worden und sei auch nachvollziehbar. Ob dem Versicherten nach dem Rückfall und insbesondere der durchgeführten Arthrodese weitergehende Ansprüche zustünden, werde derweil abgeklärt.