7.2 Die Suva hält entgegen, über die Ansprüche im Zusammenhang mit den (erst) im Juli 2018 gemeldeten Ellbogenbeschwerden sei ausserhalb dieses Verfahrens zu entscheiden. So seien diese auch Gegenstand der weiteren aktuellen Abklärungen. Die Beurteilung des Integritätsschadens im Zusammenhang mit dem rechten Fuss sei weiter aufgrund der Ausführungen zur damals vorliegenden erheblichen OSG-Arthrose rechts, zur fast vollständigen funktionellen Einschränkung der OSG-Beweglichkeit und zur hälftigen USG-Beweglichkeit genügend begründet worden und sei auch nachvollziehbar.