Nicht zuletzt sei auf das neuropsychologische Teilgutachten zu verweisen. Die Experten hielten bezüglich der unfallkausalen Integritätseinbusse fest, dass aufgrund des Verlaufs sowie der neuropsychologischen Befunde von einer dauerhaften Schädigung der geistigen Integrität ausgegangen werden müsse und in diesem Zusammenhang eine Integritätseinbusse von 70 % festzulegen sei. Die gutachterlichen Feststellungen vermöchten demnach mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Urteil S 2019 115 31