7. 7.1 Letztlich beanstandet der Beschwerdeführer auch die Bemessung der Integritätsentschädigung. Die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. G.________ vom 9. März 2016 erweise sich angesichts der im Gutachten gemachten Feststellungen – leider hätten es die Experten unterlassen, auf die explizite Frage der Suva zu antworten – als unvollständig, da nicht alle gesundheitlichen Funktionseinschränkungen berücksichtigt worden seien. Neben der schweren OSG-Arthrose leide er auch unter einer Beinlängendifferenz von 3 cm, wofür eine zusätzliche Einbusse von 10 % anzunehmen sei. Davon gehe auch der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 10. September 2019 aus.