6.2.4 Die Suva hat zufolge der körperlichen Einschränkungen bzw. der noch immer möglichen leichten Tätigkeiten und der Teilzeittätigkeit einen leidensbedingten Abzug von 15 % gewährt. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil BGer 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) ist dies nicht zu beanstanden, zumal die unfallfremden körperlichen Beeinträchtigungen unbeachtlich zu bleiben haben, was insbesondere für die neuropsychologischen Einschränkungen gilt. Diese sind gemäss dem MEDAS-Gutachten der MS zuzuordnen und somit nicht durch das Unfallereignis vom 2. Oktober 2013 bedingt. Die gesamthafte Schätzung der Suva erfolgte unter Würdigung