Darüber hinaus sei auch die erhebliche Lohndifferenz zu berücksichtigen, welche teilzeitarbeitende Männer gegenüber dem Medianwert hinnehmen müssten. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass er selbst eine allfällige Restarbeitsfähigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit höchst unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte, weshalb ihm ein maximaler Abzug von 25 % anzurechnen sei. Selbst wenn das Invalideneinkommen gemäss Suva, ausgehend vom statistischen Lohn mit einer 50%igen Kürzung infolge des Vorzustandes, zu bemessen wäre, ergäbe dies ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 23'301.40 (act. 1 Ziff. 51–54).