Der leidensbedingte Abzug sei aufgrund der hohen körperlichen und auch neuropsychologischen Einschränkungen, welche sich gegenseitig beeinflussten und verstärkten, auf 25 % zu veranschlagen. Selbst wenn den Ausführungen der Suva hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu folgen wäre, bestehe zweifellos gleichwohl ein stark eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil sowie eine reduzierte Leistungsfähigkeit, das sich auch im Dienstleistungssektor als massgeblich einschränkend erweise. Darüber hinaus sei auch die erhebliche Lohndifferenz zu berücksichtigen, welche teilzeitarbeitende Männer gegenüber dem Medianwert hinnehmen müssten.